Die Praxis des Mietrechts beherrschend sind das Wohnungsmietrecht und das Gewerberaummietrecht.
Im Wohnungsmietrecht findet noch immer ein Ausbau der Mieterschutzrechte durch Gesetzgeber und Rechtsprechung statt. Für einen juristischen Laien ist es fast nicht möglich, eine formell wirksame Kündigung einer Wohnung oder ein Mieterhöhungsverlangen zu formulieren. Hier bedarf es der Hilfe des Rechtsanwalts schon lang vor der gerichtlichen Auseinandersetzung. Das gilt für beide Seiten des Mietvertrags.
Anders als bei der Wohnungsmiete, die meist über standardisierte Mietvertragsformulare abgewickelt wird, findet bei der Gewerberaummiete noch ein wenigstens teilweises Aushandeln der Vertragsbedingungen statt. Hier ist zu beachten, dass die Rechtsprechung Formularklauseln zunehmend ähnliche Beschränkungen setzt wie sie es im Wohnungsmietrecht macht. Ohne Kenntnis dieser Beschränkungen besteht das Risiko, dass teilweise unwirksame Verträge geschaffen werden, dies mit der für den Vermieter meist nachteiligen Rechtsfolge der Geltung der Gesetzeslage. Daraus folgen in der Praxis häufig Streitigkeiten beispielsweise über die Abrechnung von Nebenkosten und über die Instandhaltung des Mietobjekts. Schwierigkeiten bereiten häufig Mietanpassungsklauseln sowohl im Verständnis als auch bei der Umsetzung in der Praxis.