Das private Baurecht hat die Beziehungen zwischen Bauherrn, Handwerkern/Unternehmern, Architekten/Sonderfachleuten zum Gegenstand. Daneben gibt es das öffentliche Baurecht, das die staatliche Seite des Bauens (Bebauungsplan, Baugenehmigung, Baustellensicherheit, Teile des Nachbarschutzes etc.) regelt.
Nach der Regel “kein Bau ohne Mängel” steht in der Praxis die Gewährleistung (Beseitigung, Schadensersatz, Minderung) im Vordergrund, auch deren Verteilung im Dreieck zwischen Handwerker, Architekt und Bauherrn. Da hier das Recht gern “gedehnt” wird, um die Zahlung des Werklohns zu verzögern oder zu vermeiden, schließen sich häufig Konflikte über die Sicherheiten (Sicherheitseinbehalt, Bauhandwerkersicherheit, -hypothek) an.
Im Verhältnis zum privaten Bauherrn hat sich bei der Gestaltung des Bauvertrages in den zurückliegenden Jahren vieles entschärft, da die Rechtsprechung zum Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen viele Klauseln, insbesondere die bruchstückhafte Einbeziehung der VOB/B, für unwirksam erkärt hat, und in das BGB ein eigener Abschnitt über den Bauvertrag für Verbraucher eingefügt wurde.
Die Praxis des privaten Baurechts erfordert vom Juristen die genaue Erarbeitung des Sachverhaltes, allgemeines technisches Verständnis und möglichst Kenntnisse von den typischen Problemen bei der Herstellung eines Bauwerks.